Anspruch auf Mietkautionsrückzahlung verjährt

Anspruch auf Mietkautionsrückzahlung verjährt

Wer seine alte Wohnung verlässt, rechnet schnell mit der Mietkaution. Oftmals sind die Gelder bereits für neue Möbel oder andere Anschaffungen verplant. Doch nicht nur Menschen, die schnell Geldreserven benötigen, sollten sich mit der Rückforderung beeilen.

Mieter, die ausziehen, sollten die Rückforderung der Mietkaution nicht unnötig lange hinausschieben. Ein aktuelles Gerichtsurteil beweist: Wer zu lange wartet, erhält seine Mietkaution vielleicht gar nicht mehr zurück. Das Landgericht Oldenburg (Az.: 4 T 93/13) urteilte, dass der Anspruch auf die Mietkaution nach drei Jahren verjährt, dies teilt nun der Deutsche Mieterbund (DMB) mit. Die Frist beginnt ein halbes Jahr nach dem Auszug, also dem offiziellen Ende des Mietverhältnisses oder spätestens mit Ende des Jahres, in dem das Mietverhältnis beendet wurde. Beispiel: Ein Mietverhältnis ist am 31.Oktober 2009 beendet worden, der Anspruch auf die Mietkaution für den Mieter beginnt mit dem 30.April 2010 im Folgejahr. Mit Ende des Jahres 2010 beginnt die Verjährungsfrist. Hat der Mieter die Mietkaution bis zum 31.12.2013 nicht zurückerhalten, besteht kein Anspruch mehr darauf. Nicht nur Barzahlungen sind von dieser Regelung betroffen, auch Sparbücher und Mietbürgschaften müssen innerhalb der dreijährigen Frist zurückgegeben werden. Bei der Auszahlung der Gelder oder Rückgabe von Bürgschaftsurkunden muss der Vermieter jedoch einige Regeln beachten. So darf der Vermieter die Auszahlung in höchstens drei Monatsmieten aufteilen.

Vermieter muss Ansprüche überprüfen

Die Mietkaution ist die Absicherung für den Vermieter, der aus dieser Reserve Mietrückstände oder andere Posten begleichen darf, jedoch erst, wenn das Mietverhältnis beendet ist. Ein schlichtes „Abwohnen“ der Kaution ist nicht gestattet. Bevor der Anspruch auf die Mietkaution überhaupt entsteht, geht eine Überprüfungsphase des Vermieters voraus, dieser muss nun feststellen, ob seinerseits noch (finanzielle) Ansprüche vorhanden sind. So können offene Nebenkosten, Betriebskostenabrechnungen, nicht oder nur mangelhaft ausgeführte Schönheitsreparaturen oder Mietrückstände dazu führen, dass der Vermieter Teile der Mietkaution einbehält. Auch wenn die Wohnung nicht sauber hinterlassen wurde, können sich offene Forderungen ergeben. Grundsätzlich darf der Vermieter einen Betrag einbehalten, der voraussichtlich für offene Forderungen benötigt wird. Voraussetzung ist hier jedoch eine genaue Aufstellung und Abrechnung der offenen Forderungen. Der Überprüfungszeitraum dauert in der Regel zwischen 3-6 Monaten, in Ausnahmefällen darf sich der Vermieter aber auch länger Zeit nehmen mit der Rückzahlung. Hier müssen beide Parteien zusammenarbeiten, damit es nicht zu Problemen kommt, so kann ein Übergabeprotokoll spätere Streitigkeiten verhindern. Bestehen keinerlei Ansprüche, muss er die Mietkaution mit Zinsen und Zinseszinsen zurückzahlen.

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