Gerichtsurteil: Wer erhält Mietkaution bei Trennung?

Gerichtsurteil: Wer erhält Mietkaution bei Trennung?

Wenn frisch Verliebte eine gemeinsame Wohnung beziehen, denkt wohl kaum einer der Partner an eine spätere Trennung. Der Blick durch die rosarote Brille kann sich im Ernstfall jedoch als unüberwindbare Hürde herausstellen, wie ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt. Dies gilt besonders dann, wenn einer der beiden Mieter die Mietkaution bezahlt.

Im vorliegenden Fall kam es zu einer Trennung eines Ehepaares, das gemeinsam eine Wohnung bezogen hatte. Das Problem: Zuvor hatte der Ehemann die Kaution in Höhe von zwei Nettokaltmieten als Barkaution hinterlegt. Ein völlig normaler Vorgang. Bei der Scheidung verlangte der Mann jedoch die Kaution zurück, die Angelegenheit endete schließlich vor Gericht, weil die Frau die Rückzahlung ablehnte. Zunächst beschäftigte sich das Amtsgericht mit dem ungewöhnlichen Fall, später das Oberlandesgericht. Beide hatten eine ähnliche Auffassung und bewerteten die Mietkaution als Unterhalt für die Ehefrau. Im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtungen gemäß § 1360, 1360 a BGB sei die Leistung rechtmäßig erfolgt, es besteht somit kein Anspruch auf Rückerstattung. Hinzu kommt, dass noch kein Rückzahlungsanspruch der Mietkaution besteht. Dieser tritt erst ein, wenn das Mietverhältnis gekündigt wird. Anschließend erhält der Vermieter eine bis zu sechs Monate andauernde Prüfungs- und Überlegungsfrist. Diese dient dazu, eventuelle Ansprüche und Forderungen aus dem beendeten Mietsverhältnis festzustellen. Wurden etwa nicht alle verlangten Schönheitsreparaturen ausgeführt, kann ein Teil der Mietkaution einbehalten werden. Erst wenn die Ehefrau also aus der Wohnung auszieht, kann sie die Mietkaution geltend machen. Jedoch ist sie nun verpflichtet, ihren Rückzahlungsanspruch an den Ehemann abzutreten. Trotz der Abtretung des Anspruches haftet der Ehemann aber nicht, wenn sich Forderungen des Vermieters ergeben sollten. Würde nicht die gesamte Mietkaution ausbezahlt, müsste die Ehefrau die Differenz an ihren ehemaligen Partner bezahlen. Grund: Mit dem Auszug endet die mietrechtliche Haftung des Mannes (Az: OLG München, Beschluss v. 25.10.2012, 33 WF 1636/12).

Barkaution gegen Bürgschaft eintauschen

Eine mögliche Lösung im vorliegenden Fall wäre eine Kautionsbürgschaft gewesen. Diese kann bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses gekündigt, die Urkunde zurückgegeben werden. Auch ein Austausch ist möglich. Stimmt der Vermieter zu, kann die geleistete Barkaution jederzeit gegen die Bürgschaft eingelöst werden. Der Mieter erhält so noch vor dem Auszug schnell Geld, um Anschaffungen zu leisten oder eine neue Wohnung einzurichten. Kommt es später zu einer Forderung des Vermieters, haftet die Bank oder Versicherung und erstattet alle Beträge. Auch Mieter, die sich nicht für eine Bürgschaft entscheiden, sollten realistisch bleiben, wenn eine gemeinsame Wohnung bezogen wird. So sollten diese nach Meinung von Fachleuten einen Vertrag aufsetzen, in den auch der Vermieter einbezogen wird. Hier wird genau festgelegt, wer was nach einer Trennung erhält. Wie wird die Mietkaution geregelt? Wer erhält neu angeschaffte Möbel und andere Teile des Hausrats? Diese Lösung mag zwar unromantisch erscheinen, erspart aber Ärger und hohe Gerichtskosten. Mögliche Besitzansprüche sind vertraglich geregelt und müssten nicht vor Gericht ausgehandelt werden.

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