BGH-Urteil: Kündigung der Lebensversicherung bleibt unprofitabel

BGH-Urteil: Kündigung der Lebensversicherung bleibt unprofitabel

Niedrige Zinsen, geringe Überschüsse und das Ende des Garantiezinses – viele Kunden sind verunsichert. Soll die Lebensversicherung weiter bestehen oder der Rückkaufswert nach der Kündigung lieber in Geldanlagen mit besserer Rendite investiert werden? Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes schafft ein wenig Klarheit.

Im vorliegenden Fall hatten die Kläger zwei Altpolicen aus den Jahren 2004 und 2009 gekündigt. Um den Rückkaufwert zu ermitteln, hatten sie eine Berechnungsmethode angewandt, deren gesetzliche Basis im Jahr 2008 gelegt wurde. Demnach müssen die Abschlussgebühren der Versicherung auf die ersten fünf Beitragsjahre verteilt werden, dieses Vorgehen ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt und mittlerweile Standard. Es soll verhindern, dass in den ersten fünf Jahren kaum Erspartes gebildet werden kann, man nennt dies auch Zillmerung. Diese Regelung wollten die Kläger nun auf die gekündigten Altpolicen anwenden lassen, um so einen höheren Rückkaufwert zu erzielen. Anfang September entschied der Bundesgerichtshof jedoch, dass die Regelung von 2008 nicht auf Altpolicen anzuwenden ist. Das aktuelle Urteil betrifft alle Versicherungspolicen, die in den Jahren 2001 bis 2007 abgeschlossen wurden, für ältere Verträge ist die Rechtslage weiter unklar. Wie viel die Kläger nun tatsächlich erhalten, ist durch ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2005 festgelegt. Danach müssen Kunden bei der vorzeitigen Kündigung mindestens die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals erhalten. Kündigungen von Lebensversicherungen sind keine Seltenheit, nach Daten der Verbraucherzentrale Hamburg werden 3,2 Millionen Lebensversicherungen vorzeitig beendet, dies entspricht 3,5 Prozent der insgesamt 90 Millionen Verträge in Deutschland.

Frühe Stornierer müssen mit hohen Einbußen rechnen

Wer seine Lebensversicherung frühzeitig kündigt, muss mit hohen Abschlägen rechnen. Besonders in den ersten fünf Jahren ist eine Kündigung finanziell schmerzhaft, Kunden erhalten nur einen Bruchteil ihrer eingezahlten Prämien zurück. Versicherer müssen die hohen Abschlusskosten und Maklerprovisionen so verrechnen, dass sie auf die ersten fünf Jahre aufgeteilt werden. Es ergibt sich das sogenannte gezillmerte Deckungskapital, das in der Regel negativ ist. Es entspricht nicht der Gesamtsumme aus eingezahlten Sparbeträgen. Erst mit weiterem Fortschreiten der Versicherung kann ein Guthaben aus Prämien und Zinsen aufgebaut werden, das groß genug ist, um im Versicherungsfall die monatliche Rente im Alter leisten zu können. Vom aktuellen Urteil unberührt bleibt hingegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart aus dem Jahr 2011, die mehrere Vertragsklauseln aus Altpolicen (2001-2007) für unwirksam erklärte. Durch diese ergab sich ein geringerer Rückkaufwert, weil Beiträge freigestellt worden waren oder der Stornoabzug angewandt wurde. Kunden, die solche Policen kündigen, haben das Recht auf höhere Rückzahlungen, müssen diese aber selbst bei ihrem Versicherer einfordern.