Wasserschaden im Winter: Wann zahlt die Hausratversicherung?

Wasserschaden im Winter: Wann zahlt die Hausratversicherung?

In den letzten Wochen hat der Winter Deutschland voll erfasst. Temperaturen im zweistelligen Minusbereich, Eisglätte und Schnee stellten nicht nur Autofahrer vor hohe Herausforderungen. Auch Hausbesitzer und Mieter wurden auf eine harte Probe gestellt. Vor allem eingefrorene Leitungen werden im Winter zum Problem. Wenn diese langsam auftauen oder platzen, kann das austretende Wasser Böden und Möbel stark schädigen. Aber in welchen Fällen zahlt die Hausratversicherung überhaupt?

Wenn der Schnee in sanften Flocken vom Himmel fällt und die Temperaturen unter den Nullpunkt sinken, sehnen sich viele Menschen nach einem heißen Bad oder einer wärmenden Tasse Tee. Im Übermut kann die volle Badewanne oder die Teekanne aber zu Schäden am Mobiliar führen. Diese Reglungen zum Leitungswasser sollten Mieter und Eigentümer daher kennen. So zahlt die Hausratversicherung nur dann, wenn das Eigentum wirklich durch Leitungswasser beschädigt oder zerstört wird. Befindet sich hingegen Brunnen- oder Regenwasser in den Rohren, muss die Versicherung nicht zahlen. Wichtig ist außerdem eine Verbindung zum übrigen Wasserversorgungssystem. Geurteilt hatte das Oberlandesgericht Hamm (AZ: 20 U 107/12) im Fall eines Klägers, der Schäden durch ein defektes Rohr zu beklagen hatte. Im Allgemeinen werden nur solche Schäden erstattet, die auftreten, wenn Leitungswasser bestimmungswidrig austritt. So kann etwa ein technischer Defekt oder fehlerhaftes menschliches Handeln vorliegen, auch wenn nicht berechtigte Personen – etwa Kinder – für das Austreten von Leitungswasser verantwortlich sind, haftet die Versicherung. Zu- und Ableitungsrohre sowie alle damit verbundenen Schläuche sind versichert, dazu gehören auch alle angeschlossenen Geräte, außerdem Sprinkler- und Berieselungsanlagen sowie Wärmepumpen oder Dampfheizungen. Nicht versichert hingegen sind Schäden durch auslaufendes Putzwasser oder feuchtes Mauerwerk.

Wasserschaden durch eingefrorene Leitungen

Im Winter besteht erhöhte Frostgefahr für Wasserleitungen, so kann Wasser austreten oder Mauerwerk und Decken schädigen. Wenn eingefrorene Leitungen platzen oder bei steigenden Temperaturen langsam auftauen, kann empfindlicher Holzboden oder der Teppich unwiderruflich zerstört werden. Bei Hauseigentümern greift die Wohngebäudeversicherung, Mieter können bei Schäden ihre Hausratversicherung in Anspruch nehmen. Oftmals sind im Vertrag schadensverhütende Maßnahmen festgelegt. So müssen Mieter etwa Sorge tragen, dass die Leitungen nicht einfrieren, wenn sie in den Winterurlaub fahren. So sollte die Heizung bei längeren Urlauben nicht vollständig ausgeschaltet werden, damit die Leitungen nicht einfrieren können. Unterbleiben solche Maßnahmen, kann der Versicherer die Zahlung verweigern. Ist die Leitung dennoch eingefroren, sollten Mieter schadensmindernde Maßnahmen einleiten. Heißes Wasser, Tücher oder Heizmatten können die Leitung langsam auftauen. Bei einem Rohrbuch sollten Wasser- und Stromzufuhr abgestellt werden, zudem müssen die Räume ausreichend belüftet werden. Im Leistungsfall sollte der Versicherer so schnell wie möglich informiert werden.

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